Satzung
Satzungen der Heimatvereinigung Wiggertal
§ 1: Name und Sitz
Unter dem Namen "Heimatvereinigung Wiggertal (HvW)" besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ZGB. Sitz der HvW ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
§ 2: Tätigkeitsgebiet
Tätigkeitsgebiet der HvW ist das Amt Willisau, das untere Rottal, das aargauische Wiggertal und angrenzende Gemeinden.
§ 3: Zweck
a) Die HvW erforscht und deutet die Vergangenheit;
b) die HvW setzt sich für die Pflege und Gestaltung kultureller Belange ein;
c) die HvW arbeitet bei zukunftsweisenden Projekten mit;
d) die HvW hilft naturnahe Lebensräume zu erhalten.
§ 4: Mitgliedschaft
Mitglieder der HvW sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck mit dem Jahresbeitrag unterstützen.
§ 5: Mittel
Die finanziellen Mittel werden durch Jahres- und Gönnerbeiträge, durch Beiträge der öffentlichen Hand sowie durch besondere Aktionen beschafft. Für die finanziellen Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
§ 6: Organe
Die Organe der Vereinigung sind:
a) Die Mitgliederversammlung;
b) der Engere Vorstand;
c) der Gesamtvorstand, bestehend aus Engerem und Erweitertem Vorstand;
d) die Kontrollstelle.
§ 7: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat ausser den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben folgende Rechte und Pflichten:
a) Die Wahl des Präsidenten, des Engeren- und Erweiterten Vorstandes sowie der Kontrollstelle auf die Dauer von 4 Jahren;
b) die Beschlussfassung über eventuelle Änderungen der Satzungen und die Auflösung der Vereinigung;
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn die Versammlung nicht eine geheime Durchführung beschliesst. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 8: Engerer Vorstand
Der Engere Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.
Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Er wählt die Kommissionen und allfällige Arbeitsgruppen und umschreibt deren Aufgaben;
b) er besorgt alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung sowie dem Gesamtvorstand vorbehalten sind;
c) er erarbeitet das Jahresprogramm.
Der Präsident bzw. der Vizepräsident vertritt den Verein nach aussen, er überwacht die Einhaltungen der Satzungen, er leitet die Versammlungen und führt mit dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
§ 9: Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus höchstens 25 Mitgliedern. Er vertritt die Interessen der HvW in den Regionen und Gemeinden und wird vom Engeren Vorstand zur Behandlung von Sachgeschäften beigezogen.
§ 10: Gesamtvorstand
Der Engere und der Erweiterte Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand. Dieser genemigt die Jahresrechnung und den Voranschlag, ernennt Ehrenmitglieder und beschliesst ausserordentliche Auslagen.
§ 11: Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und eventuelle Spezialabrechnungen und erstattet dem Gesamtvorstand einen schriftlichen Bericht.
§ 12: Schlussbestimmungen
Ein Beschluss zur Auflösung der HvW kann durch die Mitgliederversammlung gefasst werden und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Auflösung übernimmt der Vorstand des Historischen Vereins der V Orte die Treuhänderschaft über die Sammlung und die Bibliothek sowie die allfällig vorhandenen Vermögenswerte der HvW mit der Auflage, sie einer neuen regionalen Vereinigung mit sinngemässer Zielsetzung zu übergeben.
Die verliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 12.12.1992 beschlossen worden; sie ersetzen jene vom 15. Dezember 1968.
Der Präsident: Alois Häfliger; der Kassier: Guido Zihlmann